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   OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22   

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OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22 (https://dejure.org/2022,17938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10.06.2022 - 5 ME 4/22 (https://dejure.org/2022,17938)
OVG Niedersachsen, Entscheidung vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 (https://dejure.org/2022,17938)
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Verfahrensgang

Papierfundstellen

  • DÖV 2022, 876
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (13)

  • OVG Niedersachsen, 28.06.2021 - 5 ME 50/21

    Becherde gegen Abbruch des Stellenbesetzungsverfahrens einer Professur wegen

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 - Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 - Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 21).

    Die Frage, ob Mitglieder der Berufungskommission einer Hochschule an der Mitwirkung in diesem Gremium gehindert sind, richtet sich gemäß § 1 Abs. 1 des Niedersächsischen Verwaltungsverfahrensgesetzes nach den Regelungen der §§ 20, 21 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG) sowie nach den Regeln, welche sich die Antragsgegnerin in ihrer "Handreichung des Präsidiums zum Umgang mit Befangenheiten in Berufungsverfahren gemäß Beschluss des Präsidiums vom 28.8.2019" (im Folgenden: "Präsidiumshandreichung Befangenheiten") selbst auferlegt hat und an welche die Berufungskommission gebunden ist (Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 30).

    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus dem beruflichen bzw. fachlichen Zusammenwirken eine besondere kollegiale Nähe, ein besonderes kollegiales Näheverhältnis entwickelt hat (OVG M.-V., Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 32; Ramsauer, a. a. O., Rn. 17).

    Entscheidend sind letztlich immer die Umstände des konkreten Einzelfalls, d. h. es ist danach zu fragen, ob in der Person des betreffenden Kommissionsmitglieds individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung hinsichtlich eines Bewerbers angreifbar machen (Hamb. OVG, Beschluss vom 9.10.1998 - 1 Bs 214/98 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 8.6.2005 - 1 Bs 89/05 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 32).

    Dies gilt umso mehr, wenn es sich bei dem auszuschließenden Mitglied - wie hier - um die Vorsitzende des Kollegialorgans handelt (so bereits Nds. OVG, - Beschluss vom 28.5.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 54).

  • OVG Mecklenburg-Vorpommern, 21.04.2010 - 2 M 14/10

    Besorgnis der Befangenheit von Mitgliedern einer Berufungskommission an einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Eine Besorgnis der Befangenheit liegt vor, wenn aufgrund objektiv feststellbarer Tatsachen nach den Gesamtumständen aus der Sicht eines vernünftigen Beteiligten des Verfahrens die Besorgnis nicht auszuschließen ist, ein bestimmter Amtsträger werde in der Sache nicht unparteiisch, unvoreingenommen oder unbefangen entscheiden (OVG M.-V., Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 -, juris Rn. 25; Ramsauer, in: Kopp/Ramsauer, VwVfG, 22. Auflage 2021, § 21 Rn. 13, 16).

    Auch gelegentliche private Kontakte sind insoweit unschädlich (OVG M.-V., Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 -, juris Rn. 26).

    Etwas anderes kann aber dann gelten, wenn sich aus dem beruflichen bzw. fachlichen Zusammenwirken eine besondere kollegiale Nähe, ein besonderes kollegiales Näheverhältnis entwickelt hat (OVG M.-V., Beschluss vom 21.4.2010 - 2 M 14/10 -, juris Rn. 26; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 32; Ramsauer, a. a. O., Rn. 17).

  • BVerfG, 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11

    Verletzung des Bewerbungsverfahrensanspruchs (Art 33 Abs 2 GG iVm Art 19 Abs 4

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Nach Art. 33 Abs. 2 GG in Verbindung mit Art. 19 Abs. 4 GG kann der unterlegene Bewerber in einem gerichtlichen Verfahren überprüfen lassen, ob er durch die Auswahlentscheidung in seinem subjektiv-öffentlichen Recht aus Art. 33 Abs. 2 GG verletzt worden ist (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 20).

    Um eine Durchsetzung der in Art. 33 Abs. 2 GG gewährleisteten Rechte sicherstellen zu können, erfordert der Bewerbungsverfahrensanspruch eine angemessene Gestaltung des Auswahlverfahrens (BVerfG, Kammerbeschluss vom 28.11.2011 - 2 BvR 1181/11 -, juris Rn. 21; Nds. OVG, Beschluss vom 19.1.2012 - 5 ME 464/11 - Beschluss vom 27.5.2014 - 5 ME 60/14 - Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 21).

  • BVerwG, 20.10.2016 - 2 C 30.15

    Keine Verpflichtung zur fortlaufenden Kontrolle der wissenschaftlichen Arbeiten

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Aus diesem Grund kann die Auswahlentscheidung gerichtlich nur (eingeschränkt) daraufhin überprüft werden, ob sie verfahrensfehlerfrei zustande gekommen und ob der Beurteilungsspielraum überschritten worden ist, etwa weil die Entscheidung ersichtlich auf der Verkennung von Tatsachen oder auf sachfremden Erwägungen beruht (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 20).

    Im Hinblick auf Art. 33 Abs. 2 GG begegnet es keinen Bedenken, wenn eine Hochschule die maßgebliche Entscheidung über die Vergabe des Statusamts eines Professors durch Gremien vorbereiten lässt, sofern diese vorbereitenden Schritte - wie etwa die Bestimmung der zu einem Probevortrag einzuladenden Bewerber oder die Bewertung dieser Probevorträge - ihrerseits den verfahrensrechtlichen Anforderungen des Art. 33 Abs. 2 GG genügen (BVerwG, Urteil vom 20.10.2016 - BVerwG 2 C 30.15 -, juris Rn. 21).

  • OVG Hamburg, 08.07.2005 - 1 Bs 89/05

    Zur Auswahlentscheidung bei der Besetzung einer Professorenstelle an einer

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    In diesem Sinne gilt für akademische Berufungsverfahren, dass nicht jede Form von wissenschaftlicher Zusammenarbeit oder jede (frühere) berufliche oder akademische Verbundenheit eines Mitglieds der Berufungskommission mit einem Bewerber gleichsam automatisch die Annahme der Befangenheit begründet, weil ein gewisser wissenschaftlicher oder beruflicher Kontakt im wissenschaftlichen und universitären Bereich üblich ist (vgl. Hamb. OVG, Beschluss vom 8.7.2005 - 1 Bs 89/05 -, juris Rn. 16).

    Entscheidend sind letztlich immer die Umstände des konkreten Einzelfalls, d. h. es ist danach zu fragen, ob in der Person des betreffenden Kommissionsmitglieds individuelle Gründe vorliegen, die seine Mitwirkung hinsichtlich eines Bewerbers angreifbar machen (Hamb. OVG, Beschluss vom 9.10.1998 - 1 Bs 214/98 -, juris Rn. 3 und Beschluss vom 8.6.2005 - 1 Bs 89/05 -, juris Rn. 16; Nds. OVG, Beschluss vom 28.6.2021 - 5 ME 50/21 -, juris Rn. 32).

  • BVerfG, 28.02.2007 - 2 BvR 2494/06

    Beamtenrechtlicher Konkurrentenstreit - sachlicher Grund für die nachträgliche

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Die konkrete Stellenausschreibung und das daran anschließende Auswahlverfahren dienen der verfahrensmäßigen Absicherung des Bewerbungsverfahrensanspruchs der Bewerber (vgl. BVerfG, Beschluss vom 28.2.2007 - 2 BvR 2494/06 -, juris Rn. 7).
  • BVerfG, 01.08.2006 - 2 BvR 2364/03

    Verletzung von GG Art 19 Abs 4 iVm Art 33 Absatz 2 durch die Ablehnung eines

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Das hierin zum Ausdruck kommende Leistungsprinzip, welches auch bei der mit der Ernennung zum Professor verbundenen Besetzung von Lehrstühlen an Universitäten gilt (vgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1.8.2006 - 2 BvR 2364/03 -, juris Rn. 17), eröffnet dem Einzelnen keinen Anspruch auf Beförderung bzw. auf Übertragung des begehrten Amtes, sondern gibt ihm lediglich Anspruch darauf, dass über seine Bewerbung ermessens- und beurteilungsfehlerfrei nach Maßgabe dieser Kriterien entschieden wird (sog. Bewerbungsverfahrensanspruch).
  • BVerwG, 28.06.2018 - 2 C 14.17

    Entlassung der früheren Vizepräsidentin der Hochschule Hannover rechtswidrig

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Denn bei einer kollegial zu treffenden Entscheidung kann eine von der Mitwirkung ausgeschlossene Person schon durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten veranlassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 31 [zur Beachtlichkeit eines Besetzungsfehlers in einer Ordnungskonferenz in Bezug auf das Ergebnis der dortigen Entscheidung]; BVerwG, Urteil vom 28.6.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 [zur Beachtlichkeit der fehlerhaften Teilnahme eines Mitglieds an einer Sitzung eines Hochschulsenats in Bezug auf das dortige Abstimmungsergebnis]).
  • OVG Niedersachsen, 02.05.2019 - 5 ME 68/19

    Abbruch eines Stellenbesetzungsverfahrens; Berufungsverfahren;

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Dies gilt vor allem und in erster Linie für die Feststellung und Beurteilung der wissenschaftlichen Eignung und der notwendigen Lehrbefähigung der Bewerber (OVG Rh.-Pf., Beschluss vom 6.8.2018 - 2 B 10742/18 -, juris Rn. 5; Nds. OVG, Beschluss vom 2.5.2019 - 5 ME 68/19 -, juris Rn. 28).
  • OVG Nordrhein-Westfalen, 26.05.2014 - 19 B 203/14

    Widerspruch gegen eine auf § 53 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 SchulG NRW gestützte

    Auszug aus OVG Niedersachsen, 10.06.2022 - 5 ME 4/22
    Denn bei einer kollegial zu treffenden Entscheidung kann eine von der Mitwirkung ausgeschlossene Person schon durch ihre Teilnahme an der Beratung Einfluss auf die anderen Organmitglieder ausüben und diese zu einem bestimmten Abstimmungsverhalten veranlassen (vgl. OVG NRW, Beschluss vom 26.5.2014 - 19 B 203/14 -, juris Rn. 31 [zur Beachtlichkeit eines Besetzungsfehlers in einer Ordnungskonferenz in Bezug auf das Ergebnis der dortigen Entscheidung]; BVerwG, Urteil vom 28.6.2018 - BVerwG 2 C 14.17 -, juris Rn. 32 [zur Beachtlichkeit der fehlerhaften Teilnahme eines Mitglieds an einer Sitzung eines Hochschulsenats in Bezug auf das dortige Abstimmungsergebnis]).
  • OVG Rheinland-Pfalz, 06.08.2018 - 2 B 10742/18

    Konkurrentenstreit um Besetzung der Stelle eines Hochschullehrers -

  • OVG Hamburg, 09.10.1998 - 1 Bs 214/98

    Stellenbesetzungsverfahren; Befangenheit; Kommisionsmitglied; Mitwirkung;

  • OVG Bremen, 12.05.2015 - 2 B 40/15

    Verpflichtung eines Rechtsmittelrichters zur Anzeige der nichtehelichen

  • VG Berlin, 09.12.2022 - 26 L 110.22
    Jedoch gilt hier mit Blick auf Art. 5 Abs. 3 GG erst recht, dass die gerichtliche Überprüfung dieser Eignungsaussage beschränkt ist (vgl. Oberverwaltungsgericht Niedersachsen, Beschluss vom 10. Juni 2022 - 5 ME 4/22 -, Juris Rn. 22; Oberverwaltungsgericht Sachsen-Anhalt, Beschluss vom 26. April 2021 - 1 M 16/21 -, Juris Rn. 7; Oberverwaltungsgericht Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 6. August 2018 - 2 B 10742/18 -, Juris Rn. 5).
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